Allgemeine Geschäftsbedingungen für Treuhänder
Fassung 3.1 zum ICE-Protokoll v3.0 | Stand: 13.10.2026
Fassungsarchiv · ICE-Protokoll · AGB für Kunden
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Sacom EDV GmbH, Maybachstraße 17, 63456 Hanau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 100504 (nachfolgend „Anbieter"), und dem Treuhänder (nachfolgend „Treuhänder") über die Mitwirkung im Rahmen des Dienstes „emna".
(2) Treuhänder im Sinne dieser AGB können ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b ff. BRAO sein. Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare werden ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig; eine notarielle Amtstätigkeit ist nicht Gegenstand dieser AGB.
(3) Der Treuhänder erbringt seine Tätigkeit im Rahmen des emna-Systems in eigener fachlicher und rechtlicher Verantwortung. Der Anbieter und der Treuhänder stehen in keinem Anstellungs-, Mandats- oder Vertretungsverhältnis zueinander.
(4) Ergänzend zu diesen AGB gilt das ICE-Protokoll des Anbieters. Für jedes Prüf- und Freigabeverfahren gilt das ICE-Protokoll in der diesem Verfahren zugeordneten Fassung (Verfahrensfassung – die der letzten Einlagerung der betroffenen Datenbank zugeordnete Fassung, Art. 6 Abs. 6 ICE-Protokoll). Der Anbieter stellt dem Treuhänder die Verfahrensfassung und das zugehörige Prüfprotokoll (Anlage 2 ICE-Protokoll) mit dem jeweiligen Prüfvorgang zur Verfügung. Für das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Treuhänder im Übrigen gilt das Protokoll in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Änderungen des ICE-Protokolls richten sich ausschließlich nach Art. 6 ICE-Protokoll; die Zustimmungsfiktion des § 15 Abs. 2 findet auf sie keine Anwendung (Art. 6 Abs. 1 ICE-Protokoll, § 15 Abs. 4). Neuere Fassungen werden dem Treuhänder in Textform mitgeteilt (Art. 6 Abs. 1 ICE-Protokoll); der Treuhänder erkennt die mitgeteilte Fassung für seine künftige Tätigkeit an, indem er seine Mitwirkung im Partnernetzwerk nach deren Inkrafttreten fortführt. Lehnt der Treuhänder eine neuere Fassung ab, kann er diesen Vertrag in Textform zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens kündigen (Art. 6 Abs. 4 ICE-Protokoll); für bereits laufende Verfahren und den Bestand bleibt die jeweilige Verfahrensfassung nach Satz 2 maßgeblich. Bei Widersprüchen geht das ICE-Protokoll diesen AGB vor, soweit es den Gegenstand regelt; das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Treuhänder im Übrigen (insbesondere Mitgliedschaft, Entgelte, Laufzeit) richtet sich nach diesen AGB. Individuelle Vertragsabreden bleiben vorrangig (§ 305b BGB).
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Treuhänders werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Gegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Aufnahme des Treuhänders in das emna-Partnernetzwerk und seine Mitwirkung an der Verwahrung kryptographischer Schlüsselbestandteile sowie an der Prüfung und Auslösung von Datenfreigaben nach Maßgabe des ICE-Protokolls.
(2) Der Anbieter stellt dem Treuhänder im Rahmen der Mitgliedschaft (§ 5)
a) ein Nutzungsrecht an der vom Anbieter bereitgestellten Treuhänder-Anwendung („emna-trustee"), b) Zugang zum Treuhänder-Bereich des Portals, c) die für seine Aufgaben erforderlichen Schnittstellen und Aktualisierungen
zur Verfügung.
(3) Der Treuhänder wird im Rahmen einer Treuhänder-Übersicht des Anbieters aufgeführt, soweit dieser einer Listung schriftlich oder in Textform zustimmt. Ein Anspruch auf Listung oder auf eine bestimmte Reihenfolge der Listung besteht nicht.
§ 3 Beitritt, Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Beitritt des Treuhänders sind:
a) bestehende, nicht ruhende Zulassung in einem der in § 1 Abs. 2 genannten Berufe, b) [entfallen — zur Versicherung siehe § 11 Abs. 7], c) Annahme dieser AGB und des ICE-Protokolls (Beitrittserklärung nach Anlage 3 Teil C ICE-Protokoll), d) erfolgreiche Inbetriebnahme der Treuhänder-Anwendung einschließlich Erzeugung des für die Entschlüsselung der Treuhänder-Pakete erforderlichen kryptographischen Schlüsselpaares, e) Hinterlegung einer Vertretungsregelung für den Verhinderungsfall.
(2) Der Treuhänder bestätigt mit Vertragsabschluss in Textform, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Anbieter den Wegfall einer der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Pflichten des Treuhänders
(1) Der Treuhänder ist verpflichtet,
a) die ihm zugehenden Treuhänder-Pakete entgegenzunehmen, mit dem ihm zugeordneten privaten Schlüssel zu entschlüsseln, den Empfang gegenüber dem Anbieter zu bestätigen und die enthaltenen Schlüsselbestandteile und Berechtigten-PINs sicher und vertraulich zu verwahren; b) Notfallmeldungen zu bearbeiten und das Prüfverfahren nach Art. 25 ICE-Protokoll durchzuführen; die Prüfung soll zeitnah erfolgen, eine kalendermäßig bestimmte Prüffrist besteht nicht (Art. 25 Abs. 1 ICE-Protokoll); für den Abschluss des Verfahrens gilt die Verfahrenshöchstdauer von drei Monaten ab Zugang der Notfallmeldung mit Abschluss nach Aktenlage (Art. 27 Abs. 1 ICE-Protokoll). Die Prüfung beschränkt sich auf die Prüfung der vorgelegten Dokumente nach Maßgabe der Art. 25 und 25a des ICE-Protokolls (formale Vollständigkeit und Freiheit von Anhaltspunkten nach Art. 25a Abs. 3 ICE-Protokoll); der Treuhänder trifft dabei eine Beweislastentscheidung anhand der vorgelegten Dokumente und keine eigene Überzeugungsbildung; Tatsachen, die nicht innerhalb des Verfahrens durch die Nachweise nach Art. 21 ICE-Protokoll belegt werden, gelten als nicht nachgewiesen und gehen zu Lasten des Meldenden (Art. 25 Abs. 1a ICE-Protokoll); eine darüber hinausgehende Ermittlung oder Würdigung ist nicht geschuldet. Hat der Treuhänder positive Kenntnis davon, dass das Freigabeereignis nicht eingetreten oder ein vorgelegter Nachweis unecht ist, gilt der Nachweis als nicht erbracht und die Freigabe ist zu verweigern (negative Prüfung, Art. 21 Abs. 2, Art. 25a Abs. 3b ICE-Protokoll); Kenntnis und Grundlage werden im Prüfprotokoll dokumentiert; Verdacht oder Zweifel genügen nicht und begründen keine Nachforschungspflicht; c) bei positiver Prüfung nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll den Situationsschlüssel an die im Treuhänder-Paket hinterlegten Kontaktdaten der Berechtigten zu übermitteln, die Berechtigten-PIN auf einem davon getrennten Übermittlungsweg mit persönlicher Ansprache zuzustellen (zulässig sind ausschließlich die telefonische Übermittlung im Gespräch, die persönliche Übergabe sowie ein Video-Kanal mit Live-Ansprache des Berechtigten; andere Übermittlungswege, insbesondere E-Mail, sind unzulässig, Art. 26 Abs. 1 lit. b ICE-Protokoll) und das signierte Freigabepaket (Art. 2 Abs. 8, Art. 26 Abs. 1 lit. c ICE-Protokoll) an den Anbieter zu übermitteln; mit der Benachrichtigung stellt der Treuhänder dem Berechtigten das ICE-Protokoll in der Verfahrensfassung zur Kenntnisnahme bereit (Text oder Abrufort) und dokumentiert Versand und Zustellwege im Prüfprotokoll; eine Identitätsprüfung der Berechtigten sowie eine Annahme-, Beitritts- oder sonstige Willenserklärung des Berechtigten sind weder erforderlich noch geschuldet (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll); weist der Berechtigte die Berechtigung zurück (§ 333 BGB, Art. 10 Abs. 1 lit. d ICE-Protokoll), unterbleibt die weitere Zustellung an ihn und wird die Zurückweisung im Prüfprotokoll dokumentiert; bei Unzustellbarkeit über sämtliche hinterlegten Kanäle gilt Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll (Dokumentation, keine Nachforschungspflicht); bei lebzeitiger Selbstfreigabe gilt Art. 26a ICE-Protokoll; d) im Freigabefall die für die Benachrichtigung erforderlichen Kontaktdaten der Berechtigten an den Anbieter zu übermitteln, beschränkt auf den zur Zustellung des Download-Codes erforderlichen Umfang; e) Prüfprotokolle gemäß ICE-Protokoll zu erstellen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren; f) seinen privaten Schlüssel sowie alle empfangenen Schlüsselbestandteile vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen und insbesondere getrennt vom Anbieter zu verwahren; g) bei Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhänder-Paket mit den Schlüsselbestandteilen und Berechtigten-PINs ordnungsgemäß und nachweisbar an einen Nachfolger oder die Auffangtreuhänderin (§ 9) zu übergeben; h) den Anbieter über jede ihm bekannt gewordene Beeinträchtigung der Sicherheit der ihm anvertrauten Schlüssel oder Daten unverzüglich zu informieren; i) Recovery-Anträge der eigenen Ersteller und der betroffenen Berechtigten nach Art. 20 Abs. 4 ICE-Protokoll zu prüfen. Die Prüfung richtet sich ausschließlich nach dem dort bestimmten Maßstab: Zulässigkeit nach dem abschließenden Fälle-Katalog und der Subsidiaritäts-Checkliste (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 6 ICE-Protokoll – „Übernahme vor Recovery"), Identität des Antragstellers anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, bei Anträgen eines Berechtigten zusätzlich Nachweis des Freigabeereignisses nach Art. 21 ICE-Protokoll und der Berechtigtenstellung; Maßstab des Abgleichs ist ausschließlich die Namensidentität zwischen dem amtlichen Lichtbildausweis und den im Freigabepaket oder Treuhänder-Paket hinterlegten Angaben, bei Unstimmigkeit erfolgt eine Nachforderung nach dem Regime des Art. 25 Abs. 2 ICE-Protokoll; im Übrigen gilt der Prüfungsmaßstab des Art. 25a ICE-Protokoll entsprechend (Art. 20 Abs. 4 lit. b ICE-Protokoll). Für das Zeitregime gelten Art. 25 Abs. 1 ICE-Protokoll („soll zeitnah") und die Verfahrenshöchstdauer des Art. 27 Abs. 1 ICE-Protokoll entsprechend, beginnend mit dem Zugang des Recovery-Antrags. Das Ergebnis der Prüfung teilt der Treuhänder dem Anbieter mit und dokumentiert die Mitteilung im Prüfprotokoll (Art. 20 Abs. 4 lit. c ICE-Protokoll). Recovery ist eine antragsgebundene Sonderleistung außerhalb des laufenden Vertragsumfangs; die Kosten trägt der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 4a ICE-Protokoll nach der bei Antragstellung gültigen Preisliste; auf die Kostentragung weist der Treuhänder den Antragsteller im Verfahren hin und dokumentiert den Hinweis im Prüfprotokoll (Art. 20 Abs. 4a ICE-Protokoll);
j) Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Manipulation (Art. 25a Abs. 3 lit. a ICE-Protokoll), die zu einer negativen Prüfung führen, im Prüfprotokoll zu dokumentieren und den Anbieter zu unterrichten (Art. 25a Abs. 3a ICE-Protokoll). Die Prüfung der Erstattung einer Strafanzeige obliegt dem Anbieter. Das eigene Recht des Treuhänders zur Erstattung einer Strafanzeige bleibt unberührt; es besteht keine Anzeigepflicht, und die Entscheidung über eine Anzeige ist nicht Teil des Pflichtenprogramms nach Art. 25 und 25a ICE-Protokoll und kein Haftungsmaßstab (Art. 29 Abs. 4 ICE-Protokoll).
(2) Die Tätigkeit ist persönlich oder durch berufsmäßige Vertreter im Sinne des Berufsrechts auszuüben. Eine Übertragung der Treuhänderfunktion auf nicht berufszugehörige Dritte ist unzulässig.
(3) Der Treuhänder hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn
a) seine Berufszulassung ruht, eingeschränkt oder entzogen wird, b) seine Berufshaftpflichtversicherung wegfällt oder gekündigt wird, c) er aus anderen Gründen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
Zeigt der Treuhänder den Wegfall oder die Kündigung seiner Berufshaftpflichtversicherung an (lit. b), ruht seine Listung in der Treuhänder-Übersicht (§ 2 Abs. 3), bis er die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes anzeigt. Das Ruhen der Listung lässt den Bestand dieses Vertrages und die Pflichten nach Absatz 1 unberührt; eine Prüfung des Versicherungsschutzes durch den Anbieter erfolgt nicht (§ 6, § 11 Abs. 7).
§ 4a Annahme neuer Ersteller, Annahmestopp
(1) Der Treuhänder nimmt jeden Ersteller an, der ihn im Rahmen des emna-Systems als Treuhänder auswählt. Er darf die Annahme nicht davon abhängig machen, dass der Ersteller ihm einen entgeltlichen Auftrag erteilt, insbesondere ein Beratungsmandat.
(2) Abweichend von Absatz 1 lehnt der Treuhänder die Annahme eines einzelnen Erstellers ab, wenn er aus berufsrechtlichen Gründen gehindert ist, für ihn tätig zu werden, insbesondere wegen widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Er teilt die Ablehnung dem Ersteller und dem Anbieter unverzüglich in Textform mit; eine Begründung ist nicht geschuldet. Der Ersteller wählt einen anderen Treuhänder. § 7 Abs. 3 Satz 2 bleibt für einzelne Prüfverfahren unberührt.
(3) Der Treuhänder kann die Annahme neuer Ersteller insgesamt aussetzen (Annahmestopp) und jederzeit wieder aufnehmen; die Erklärung erfolgt im Treuhänder-Bereich des Portals. Während des Annahmestopps wird der Treuhänder neuen Erstellern nicht zur Auswahl angeboten. Bestehende Treuhandverhältnisse und laufende Verfahren bleiben unberührt; die Pflichten nach § 4 gelten fort. Die Niederlegung nach Art. 16 ICE-Protokoll bleibt unberührt.
§ 5 Mitgliedsgebühr, Vergütung
(1) Der Treuhänder entrichtet für die Aufnahme in das emna-Partnernetzwerk und die Bereitstellung der Leistungen nach § 2 Abs. 2 eine Mitgliedsgebühr. Sie ist eine Kostenpauschale für die Bereitstellung und kein Entgelt für die Vermittlung von Erstellern.
(2) Die Mitgliedsgebühr beträgt 49,00 € pro Vertragsjahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Mitgliedschaften, die bei Inkrafttreten dieser Fassung bestehen, gilt sie ab dem nächsten Abrechnungszeitraum; eine Monatsmitgliedschaft wird zu diesem Zeitpunkt in eine Jahresmitgliedschaft überführt.
Der Anbieter ist berechtigt, im Einzelfall abweichende, insbesondere rabattierte Konditionen zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(3) Die Zahlung erfolgt über den vom Anbieter bereitgestellten Zahlungsdienstleister. Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit; nach Beginn der Verlängerung kann sie vom Treuhänder jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. § 13 bleibt unberührt.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Treuhänder-Anwendung und zum Treuhänder-Portal zu sperren. § 4 Abs. 1 lit. a bis j bleibt während der Sperrung unberührt; bestehende Verwahrungspflichten gegenüber Erstellern bleiben bestehen, bis ein Übergang nach § 9 erfolgt ist.
(5) Der Anbieter zahlt dem Treuhänder für die Tätigkeit nach diesen AGB keine Vergütung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Verwahrungs-, Bereitstellungs- oder Bearbeitungsgebühr. Hiervon unberührt bleibt ein Vergütungsanteil für die Prüfung von Recovery-Anträgen (§ 4 Abs. 1 lit. i), soweit die bei Antragstellung gültige Preisliste des Anbieters einen solchen für die prüfende Treuhänderin oder den prüfenden Treuhänder vorsieht (Art. 20 Abs. 4a ICE-Protokoll); die Höhe ergibt sich ausschließlich aus der Preisliste.
(6) Für seine Tätigkeit nach dem ICE-Protokoll und diesen AGB – insbesondere Verwahrung, Prüfverfahren, Freigabe und Zustellung, lebzeitige Selbstfreigabe, Treuhänderwechsel und Übergabe – erhebt der Treuhänder weder vom Ersteller noch von Berechtigten oder Meldenden ein Entgelt; das gilt unabhängig vom Ergebnis der Prüfung. Unberührt bleiben Honorare für Leistungen, die der Ersteller, ein Berechtigter oder ein Dritter gesondert beauftragt, insbesondere Rechtsberatung zur Vorsorge oder zur Nachlassabwicklung; sie richten sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften, begründen kein Vertragsverhältnis zum Anbieter und sind ausschließlich zwischen dem Treuhänder und dem jeweiligen Auftraggeber zu klären. Ein solcher Auftrag ist in keinem Fall Voraussetzung der Annahme (§ 4a Abs. 1), der Prüfung, der Zustellung oder der Freigabe (Art. 10 Abs. 1 lit. f ICE-Protokoll).
(7) [entfallen — Treuhänder sind vom Empfehlungsprogramm des Anbieters ausgeschlossen, § 1 Abs. 3 der Bedingungen des Empfehlungsprogramms]
§ 5a Preisanpassung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Mitgliedsgebühr zur Deckung gestiegener Kosten (insbesondere für Hosting, Lizenzen, Personal, Steuern und Abgaben) mit einer Frist von 30 Tagen zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums zu ändern. Die Änderung wird dem Treuhänder in Textform angekündigt.
(2) Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Treuhänder ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu.
§ 6 Berufshaftpflicht
(1) Die Versicherung der Tätigkeit als Treuhänder liegt in der eigenen Verantwortung des Treuhänders. Es gilt § 11 Abs. 7: Der Anbieter empfiehlt, den Einschluss der Tätigkeit nach dem ICE-Protokoll vom Berufshaftpflichtversicherer schriftlich bestätigen zu lassen, stellt auf Wunsch eine Muster-Deckungsanfrage zur Verfügung und weist darauf hin, dass die Haftungsbegrenzung des Art. 29 Abs. 2 ICE-Protokoll nur greift, soweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Der Treuhänder informiert den Anbieter unverzüglich über den Wegfall seiner Berufshaftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 3 lit. b); § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsfolge der Anzeige (Ruhen der Listung bis zur Anzeige der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes) regelt § 4 Abs. 3.
(3) Eigene Pflichten des Treuhänders gegenüber seinem Versicherer (insbesondere Anzeige- und Obliegenheitspflichten) bleiben unberührt.
§ 7 Verhältnis zu Erstellern und Berechtigten
(1) Der Treuhänder steht im Verhältnis zum Ersteller in einem eigenständigen Rechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag, Art. 18 Abs. 5 ICE-Protokoll) nach Maßgabe des ICE-Protokolls und der jeweils anwendbaren beruflichen Vorschriften. Die Berechtigten sind nicht Partei dieses Geschäftsbesorgungsvertrags und geben keine Erklärung über das ICE-Protokoll ab; sie erwerben ihre Rechte gegen den Treuhänder ohne eigene Mitwirkung als begünstigte Dritte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 328, 331 BGB; Art. 18 Abs. 5, Art. 35a Abs. 5 ICE-Protokoll), ausschließlich nach Maßgabe des ICE-Protokolls in der Verfahrensfassung; dem Treuhänder stehen die Einwendungen und Einreden aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis auch gegenüber dem Berechtigten zu (§ 334 BGB; Art. 35a Abs. 7 ICE-Protokoll). Die Tätigkeit des Treuhänders erfolgt im Rahmen des vom Ersteller mit dem Beitritt zum ICE-Protokoll erklärten Vorsorgewillens (Art. 20a ICE-Protokoll). Der Treuhänder kann sich im Verhältnis zu Erstellern und Berechtigten auf die Schutzwirkung von Art. 25a und Art. 29 ICE-Protokoll berufen, soweit er das Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
(2) Der Treuhänder wird bei Verwahrung, Prüfung und Freigabe im eigenen, berufsrechtlich geprägten Pflichtenkreis tätig und ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Anbieters; der Anbieter ist nicht Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Treuhänders. Soweit sich eine Partei zur Erfüllung eigener Pflichten der jeweils anderen bedient – insbesondere der Treuhänder der technischen Infrastruktur des Anbieters als Übermittlungsbote (Art. 26 Abs. 1 lit. a ICE-Protokoll) –, bleibt die gesetzliche Zurechnung (§ 278 BGB) unberührt (Art. 18 Abs. 5 ICE-Protokoll).
(3) Der Treuhänder lehnt die Prüfung einer Notfallmeldung ab, wenn die Pflichtangaben nach Art. 24 Abs. 2 ICE-Protokoll trotz Hinweises fehlen oder wenn derselbe Meldende eine bereits geprüfte Meldung ohne neue Nachweise wiederholt (Art. 25 Abs. 3 ICE-Protokoll). Ist der Treuhänder in einem einzelnen Prüfverfahren aus berufsrechtlichen Gründen an der Prüfung gehindert (insbesondere § 43a Abs. 4 BRAO), gibt er das Verfahren nach Art. 18a Abs. 4a ICE-Protokoll unverzüglich an eine Auffangtreuhänderin oder einen Auffangtreuhänder ab. Die generelle Aufnahme als Treuhänder im emna-System bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Treuhänder ist hinsichtlich der von ihm im Rahmen seiner Treuhändertätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich eigenständig Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO liegt nicht vor.
(2) Der Treuhänder verpflichtet sich, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten ausschließlich zweckgebunden zu verarbeiten und über den Vertragszweck hinaus nicht zu offenbaren oder zu nutzen. Die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(3) Der Treuhänder stellt sicher, dass auch nach Beendigung des Vertrages die ihm bekannt gewordenen Daten vertraulich behandelt und nach Maßgabe der gesetzlichen Pflichten gelöscht oder aufbewahrt werden.
§ 9 Auffangtreuhand
(1) Der Anbieter benennt eine Auffangtreuhänderin, die im Falle eines Ausfalls oder einer ordnungsgemäßen Niederlegung des Treuhänders die Verwahrung der Schlüsselbestandteile und Berechtigten-PINs sowie die Durchführung des Prüfverfahrens übernimmt; ihr obliegt in diesem Fall auch die Prüfung von Recovery-Anträgen, die im Übrigen dem zuständigen Treuhänder obliegt (Art. 20 Abs. 4 lit. b ICE-Protokoll). Die Übernahme erfolgt im Wege der Übernahme des Geschäftsbesorgungsverhältnisses zum Ersteller einschließlich der Drittbegünstigung der Berechtigten, der der Ersteller mit dem Beitritt zum ICE-Protokoll im Voraus zugestimmt hat (Art. 18a Abs. 3 ICE-Protokoll); eines gesonderten Vertragsschlusses zwischen Auffangtreuhänderin und Ersteller bedarf es nicht. Aktuelle Auffangtreuhänderin ist Frau Rechtsanwältin Isabell Müller, Maybachstraße 17, 63456 Hanau. Die aktuelle Benennung ist über emna.app einsehbar (Art. 14 Abs. 1 lit. i ICE-Protokoll).
(2) Der Treuhänder verpflichtet sich, im Übergabefall an der Übergabe seiner Schlüssel und der zugehörigen Dokumentation an die Auffangtreuhänderin oder einen vom Ersteller benannten Nachfolger mitzuwirken.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Auffangtreuhänderin durch eine andere geeignete, zugelassene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu ersetzen, soweit deren Eignung mindestens gleichwertig ist. Eine Information an die aktiven Treuhänder erfolgt in Textform.
§ 10 Verhinderung, Vertretung
(1) Der Treuhänder ist verpflichtet, eine eigene Vertretungsregelung für vorübergehende Verhinderung (insbesondere Urlaub, Krankheit, Fortbildung) vorzuhalten, die den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht.
(2) Der Anbieter kann den Treuhänder vorübergehend aus der aktiven Treuhänderübersicht ausblenden, wenn die Erreichbarkeit über einen längeren Zeitraum nicht sichergestellt ist.
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet gegenüber dem Treuhänder unbeschränkt
a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Treuhänder regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO sowie bei arglistig verschwiegenen Umständen bleiben unberührt.
(4) Der Treuhänder haftet dem Anbieter gegenüber für Schäden aus der Verletzung seiner Pflichten nach diesen AGB und dem ICE-Protokoll nach den allgemeinen Vorschriften. Die berufsrechtliche Haftung des Treuhänders bleibt unberührt.
(5) Der Treuhänder stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter, insbesondere Erstellern, Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern, frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Treuhänders nach diesen AGB oder dem ICE-Protokoll beruhen.
(6) Die Haftung des Treuhänders im Verhältnis zu Erstellern und Berechtigten richtet sich nach Art. 29 ICE-Protokoll. Hat der Treuhänder die Prüfung nach Art. 25 und Art. 25a ICE-Protokoll ordnungsgemäß durchgeführt, verletzt er seine Prüfungspflicht auch dann nicht, wenn sich ein geprüftes Dokument nachträglich als unrichtig oder gefälscht erweist (Art. 25a Abs. 5, Art. 29 Abs. 4 ICE-Protokoll); dies gilt nicht, wenn er die Unrichtigkeit oder Fälschung kannte. Für die Prüfung der lebzeitigen Selbstfreigabe und die Recovery-Prüfung gelten Art. 25a Abs. 5 und Art. 29 ICE-Protokoll entsprechend (Art. 26a Abs. 4, Art. 20 Abs. 4 lit. b ICE-Protokoll).
(7) Die Versicherung der Tätigkeit als Treuhänder liegt in der eigenen Verantwortung des Treuhänders. Der Anbieter empfiehlt, den Einschluss der Tätigkeit nach dem ICE-Protokoll vom Berufshaftpflichtversicherer schriftlich bestätigen zu lassen; eine Muster-Deckungsanfrage stellt der Anbieter auf Wunsch zur Verfügung. Der Treuhänder wird darauf hingewiesen, dass die Haftungsbegrenzung des Art. 29 Abs. 2 ICE-Protokoll nur greift, soweit Versicherungsschutz besteht.
§ 12 Geheimhaltung, Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Pflicht gilt insbesondere für die kryptographischen Verfahren und Implementierungen des emna-Systems sowie für interne Abläufe und Schwachstellen, von denen der Treuhänder im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt.
(3) Wird dem Treuhänder eine Sicherheitslücke oder ein konkreter Anfangsverdacht bekannt, ist er verpflichtet, den Anbieter unverzüglich vertraulich zu informieren und keine Veröffentlichung vorzunehmen, bis eine Behebung erfolgt oder eine Veröffentlichung mit dem Anbieter abgestimmt ist.
§ 12a Berufsgeheimnis, behördliche Herausgabeverlangen
(1) Die Verwahrung des Treuhänder-Pakets (Situationsschlüssel, Berechtigten-PINs, Berechtigten-Daten) ist unselbständiger Bestandteil des rechtlichen Prüfungs- und Freigabemandats des Treuhänders (Art. 17, Art. 18 Abs. 5, Art. 25 und Art. 25a ICE-Protokoll); sie ist keine bloße Datenverwahrung (Art. 19a Abs. 5 lit. a ICE-Protokoll).
(2) Das Treuhänder-Paket und sämtliche Verfahrensinformationen unterliegen der berufsrechtlichen Verschwiegenheit des Treuhänders (§ 43a Abs. 2 BRAO beziehungsweise § 18 BNotO, § 203 StGB). Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote (§§ 53, 97, 160a StPO) bleiben unberührt (Art. 19a Abs. 5 lit. b ICE-Protokoll). Diese Einordnung gibt die gesetzliche Rechtslage wieder.
(3) Die Entbindung von der Verschwiegenheit (Art. 18 Abs. 4, Anlage 3 ICE-Protokoll) gilt nur, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem ICE-Protokoll und diesen AGB dies erfordert; im Übrigen besteht die Verschwiegenheit vollumfänglich fort, auch nach dem Tod des Erstellers und auch gegenüber dessen Erben (Art. 19a Abs. 5 lit. c ICE-Protokoll).
(4) Eine Herausgabe des Treuhänder-Pakets oder von Verfahrensinformationen an Behörden erfolgt nur aufgrund einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung und nach eigener berufsrechtlicher Prüfung des Treuhänders. Eine vertragliche Herausgabepflicht gegenüber Behörden wird durch diese AGB und das ICE-Protokoll nicht begründet (Art. 19a Abs. 5 lit. c ICE-Protokoll).
§ 13 Vertragsbeginn, Laufzeit, Beendigung
(1) Der Vertrag tritt mit der elektronischen Annahme dieser AGB durch den Treuhänder, der erfolgreichen Zahlung der ersten Mitgliedsgebühr und der Bestätigung durch den Anbieter in Kraft. Mindestlaufzeit ist ein Vertragsjahr (§ 5 Abs. 2).
(2) Der Treuhänder kann den Vertrag zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit ordentlich kündigen. Im Falle der Verlängerung gilt § 5 Abs. 3 Satz 2.
(3) Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, frühestens jedoch zum Ende der vom Treuhänder bezahlten Mindestlaufzeit. Ein Anspruch des Treuhänders auf eine bestimmte Vertragsdauer darüber hinaus besteht nicht.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Treuhänder eine Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt, b) der Treuhänder gegen wesentliche Pflichten dieser AGB oder des ICE-Protokolls verstößt, c) gegen den Treuhänder berufsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, die seine Eignung als Treuhänder berühren, d) der Treuhänder zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(5) Mit Beendigung des Vertrages erlöschen die Nutzungsrechte des Treuhänders an der Treuhänder-Anwendung. Bestehende Verwahrungspflichten gegenüber Erstellern bestehen bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Schlüssel an einen Nachfolger oder die Auffangtreuhänderin fort.
(6) Eine Niederlegung der Treuhänderschaft entbindet den Treuhänder nicht von den Aufbewahrungspflichten für bereits erstellte Prüfprotokolle.
§ 14 Insolvenz des Anbieters
Im Fall der Insolvenz des Anbieters ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, die ihm anvertrauten Schlüssel bis zur ordnungsgemäßen Übertragung an einen Rechtsnachfolger oder zur Anweisung der Ersteller weiter zu verwahren. Etwaige Verfügungen eines Insolvenzverwalters über die Schlüssel sind nur wirksam, soweit sie mit dem ICE-Protokoll und dem Berufsrecht des Treuhänders vereinbar sind.
§ 15 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer Änderung der angebotenen Leistungen erforderlich ist und die Änderung den Treuhänder nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Der Anbieter teilt die Änderung dem Treuhänder mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Treuhänder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen.
(3) Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
(4) Änderungen des ICE-Protokolls sind kein Fall dieses Paragrafen; sie richten sich ausschließlich nach Art. 6 ICE-Protokoll und § 1 Abs. 4. Die Zustimmungsfiktion nach Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung (Art. 6 Abs. 1 ICE-Protokoll).
§ 15a Kommunikation, Benachrichtigungen
(1) Mitteilungen und Benachrichtigungen nach diesen AGB und dem ICE-Protokoll erfolgen in Textform an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse des jeweiligen Empfängers; der Treuhänder akzeptiert diesen Kanal (Art. 46a Abs. 1 ICE-Protokoll). Benachrichtigungen des Anbieters erfolgen ausschließlich per E-Mail; einen postalischen Versand schuldet der Anbieter nicht. Zustellungen im Freigabeverfahren bleiben unberührt; sie richten sich ausschließlich nach Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll.
(2) Der Treuhänder trägt im eigenen Interesse dafür Sorge, dass seine hinterlegte E-Mail-Adresse stets aktuell und abrufbar ist und sein Postfach empfangsbereit bleibt (insbesondere nicht überfüllt ist); der Spam-Ordner ist regelmäßig zu prüfen (Art. 46a Abs. 2 ICE-Protokoll). Das Risiko einer nicht abrufbaren oder nicht empfangsbereiten Adresse trägt der Treuhänder.
(3) Der Anbieter erfüllt seine Benachrichtigungspflichten nach diesen AGB und dem ICE-Protokoll durch die dokumentierte Versendung an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse (Versandprotokoll); ein Zugang wird nicht geschuldet (Art. 46a Abs. 3 ICE-Protokoll).
(4) Für Willenserklärungen – insbesondere Kündigungen (§ 13) sowie Preis- und Änderungsmitteilungen (§ 5a, § 15) – verbleibt es beim gesetzlichen Zugangserfordernis (§ 130 BGB). Wer entgegen Absatz 2 keine Empfangsvorkehrungen trifft, kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Zugangsvereitelung nach Treu und Glauben nicht auf den Nichtzugang berufen; dieser Hinweis gibt die gesetzliche Rechtslage wieder und begründet keine Zugangsfiktion (Art. 46a Abs. 4 ICE-Protokoll).
(5) Unzustellbarkeits-Rückläufer werden im Versandprotokoll dokumentiert; eine Pflicht des Anbieters zu Nachforschungen über die Ursache oder zur Ermittlung anderer Kontaktdaten besteht nicht (Art. 46a Abs. 5 ICE-Protokoll).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hanau.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.